Abschluss des Landpachtvertrages anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Als Verpächter oder Verpächterin einer landwirtschaftlichen Fläche sind Sie verpflichtet, den Abschluss eines Landpachtvertrages der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Als Pächter oder Pächterin sind Sie ebenfalls berechtigt, den Pachtvertragsabschluss anzuzeigen.
    Stellt die zuständige Behörde fest, dass

    • der geschlossene Landpachtvertrag zu einer ungesunden Flächenverteilung, insbesondere Anhäufung, führt,
    • hierdurch eine unwirtschaftliche Zersplitterung erfolgt oder
    • der Pachtpreis unangemessen hoch ist,

    kann sie den Landpachtvertrag beanstanden und aufheben.

    Jeder abgeschlossene Landpachtvertrag oder dessen Änderung ist bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen. Eine Anzeige der Landpachtverträge kann ebenfalls durch den Pächter erfolgen, welcher hierzu berechtigt ist.

  • Teaser

    Wenn Sie einen Landpachtvertrag abgeschlossen haben, müssen Sie diesen innerhalb eines Monats anzeigen.

    Wenn Sie einen Landpachtvertrag abgeschlossen haben oder eine Änderung dazu mitteilen möchten, ist dies bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen.

  • Verfahrensablauf

    Sie können den Abschluss eines Landpachtvertrages bei der zuständigen Behörde anzeigen. Einen mündlich geschlossenen Landpachtvertrag zeigen Sie durch eine inhaltliche Mitteilung an. Einen schriftlich geschlossenen Landpachtvertrag reichen Sie als Kopie ein.

    Nach Anzeige des abgeschlossenen Landpachtvertrages registriert die zuständige Behörde die Grunddaten und prüft, ob eine ungesunde Verteilung, insbesondere eine Anhäufung, vorliegt, eine unwirtschaftliche Zersplitterung erfolgt oder der Pachtpreis unangemessen hoch ist.

    Der abgeschlossene Landpachtvertrag zwischen dem Verpächter und dem Pächter wird innerhalb eines Monats vom Verpächter oder dem Pächter bei der zuständigen Behörde vorgelegt.
    Die zuständige Behörde überprüft den Vertrag auf Vollständigkeit hinsichtlich der Beurteilung nach dem LPachtVG.

  • Zuständige Stelle

    Kreisverwaltungen und kreisfreie Städte.

  • Voraussetzungen

    Sie müssen einen Landpachtvertag abgeschlossen haben. Sie dürfen durch den Landpachtvertrag

    • keine ungesunde Flächenverteilung, insbesondere Anhäufung,
    • keine unwirtschaftliche Zersplitterung oder
    • keinen unangemessen hohen Pachtpreis

    bewirken.

    Abgeschlossener Vertrag nach Vorschriften des § 585 BGB, hiernach unter Angabe:
    Verpächter, Pächter, Grundstücksbezeichnung, Pachtzeit, Pachtpreis

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • ausgefüllter Antrag
    • abgeschlossener Landpachtvertrag (Kopie oder im Falle eines mündlich abgeschlossenen Landpachtvertrages: die inhaltliche Mitteilung)

    Abgeschlossener Landpachtvertrag bzw. Änderungen, mit Angabe des Absenders

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Kosten an.

    keine

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    • Anzeigefrist: 1 Monat nach Abschluss des Landpachtvertrages
    • Bearbeitungsfrist / Genehmigungsfiktion: 1 Monat, Verlängerung auf 2 Monate möglich

    Die Anzeige des Vertragsabschlusses und die Vertragsänderung erfolgt binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung.
     

    Die Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrags ist binnen eines Monats nach Anzeige des Vertragsabschlusses durch schriftlichen Bescheid zu treffen. Dauert die Prüfung des Landpachtvertrags voraussichtlich länger, ist vor Ablauf der Frist den Vertragsteilen ein Zwischenbescheid zu erteilen, durch den sich die Frist auf zwei Monate verlängert.

    Genehmigungsfiktion: 1 Monat

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsfrist beträgt einen Monat. Dauert die Prüfung des Landpachtvertrags voraussichtlich länger, wird vor Ablauf der Frist den Vertragsteilen ein Zwischenbescheid erteilt, durch den sich die Frist auf zwei Monate verlängert.
    Der Landpachtvertrag gilt als nicht beanstandet, wenn die Frist abläuft, ohne dass den Vertragsteilen ein Beanstandungsbescheid bekanntgegeben worden ist.

    Innerhalb der 1-Monatsfrist

    Die Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrags ist binnen eines Monats nach Anzeige des Vertragsabschlusses durch schriftlichen Bescheid zu treffen. Dauert die Prüfung des Landpachtvertrags voraussichtlich länger, ist vor Ablauf der Frist den Vertragsteilen ein Zwischenbescheid zu erteilen, durch den sich die Frist auf zwei Monate verlängert.

    Frist: 1 Monat

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Schriftform erforderlich: nein, Änderungen können auch mündlich mitgeteilt werden
    Persönliches Erscheinen: nein


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit obliegt dem jeweiligen Bundesland.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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