Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen und Nutzgeflügel Erteilung
Leistungsbeschreibung
Nach dem Tierschutzgesetz ist für das Kürzen der Schnabelspitze beim Nutzgeflügel eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig. Dies erfolgt auf Antrag des Tierhalters und ist befristet.
Prinzipiell ist aber von einer Schnabelkürzung abzusehen, da dieser als sehr empfindam gilt und es in Folge der Kürzung auch zu Schwulztbildungen beim Geflügel kommen kann.
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Voraussetzungen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte: