Tierseuchen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Als privater oder gewerblicher Tierhalter sind Sie verpflichtet, bestimmte Tierseuchen anzuzeigen. Eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen finden Sie auf der Übersichtsseite zum Thema "Tierseuchen" des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Südliche Weinstraße

    Den Ausbruch beziehungsweise den Verdacht des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche können Sie formlos – am besten telefonisch unter 06341 940-350 – beim Veterinäramt SÜW melden. 

    Weitere Information zu verschiedenen anzeigepflichtigen Tierseuchen finden Sie unter dem Reiter "Weiterführende Informationen".


An wen muss ich mich wenden?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich der zuständigen Veterinärbehörde. Dies ist die zuständige Kreisverwaltung, die auch für die in ihrem Gebiet liegenden kreisfreien Städte zuständig ist.

Folgende Angaben sind hierbei hilfreich:

  • Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf? 
  • Art, Anzahl und Standort der Tiere 
  • Besitzer der Tiere 
  • Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche? 
  • Wurden Tiere gekauft oder verkauft? 

Außerdem müssen Sie sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern (z. B. Tiere aufstallen, "verdächtige" Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen).

Nach der Anzeige wird der Verdacht von der zuständigen Veterinärbehörde untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (z. B. Quarantäne) getroffen.

Zuständige Abteilungen

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