Landespflegegeld
Leistungsbeschreibung
Schwerbehinderte Menschen erhalten zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz. Das Landespflegegeld ist eine Leistung des Landes Rheinland-Pfalz.
Das Landespflegegeld beträgt monatlich 384,- Euro. Berechtigte, die noch nicht 18 Jahre alt sind, erhalten diesen Betrag zur Hälfte.
Angerechnet werden Leistungen, die nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck gezahlt werden. Leistungen bei häuslicher Pflege der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in Höhe des Pflegegeldes angerechnet, auch wenn es sich um Sachleistungen handelt.
Ab dem Vorliegen von Pflegegrad 3 besteht kein Anspruch mehr auf Leistung von Landespflegegeld, da das Pflegegeld der Pflegekasse höher ist, als das Landespflegegeld.
Verfahrensablauf
Voraussetzungen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, in deren Bezirk die schwerbehinderten Menschen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Den Antrag auf Landespflegegeld können Sie somit bei Ihrer zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung stellen. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte.
Personen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anspruchsberechtigt sind, stellen ihren Antrag beim
Sachbearbeitung: | Nachname beginnt mit: |
Frau Sand | A – He |
Frau Weber | Hf – K |
Frau Flory | L – Sp |
Frau Becker | St – Z |