Überlassung einer Waffe anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Auf Basis der Überlassungsanzeige wird die Waffe aus Ihrer Waffenbesitzkarte ausgetragen. Sind Sie im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpass, können Sie die überlassene Waffe auch hier austragen lassen.


    Zeigen Sie die Überlassung nicht beziehungsweise nicht innerhalb von zwei Wochen an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.


  • Verfahrensablauf

    Sie können die Überlassung einer erlaubnispflichtigen Waffe schriftlich anzeigen. 

    Hierzu schicken Sie Ihre Waffenbesitzkarte (WBK), die Überlassungsvereinbarung sowie gegebenenfalls Ihren Europäischen Feuerwaffenpass an die zuständige Waffenbehörde.

    Sie können nach vorheriger Terminvereinbarung die Überlassung einer erlaubnispflichtigen Waffe auch persönlich bei der zuständige Waffenbehörde anzeigen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren richten sich nach der "Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung" in der jeweils gültigen Fassung.  

  • Rechtsgrundlage

    § 37 a Waffengesetz (WaffG)

Auf dem richtigen Weg.