Schlachtung weisungsbefugten Verantwortlichen benennen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie

    • als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
    • Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

    müssen Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung, die auch für die in ihrem Gebiet liegenden kreisfreien Städte zuständig ist.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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