Tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Tierkörperbeseitigung gewerblicher Umgang

  • Leistungsbeschreibung

    Registrierungspflicht:
    Unternehmen, Anlagen und Betriebe, die bei der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aktiv werden wollen, müssen ihre Tätigkeit vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie werden dann registriert.

    Zulassungs- bzw. Genehmigungspflicht :
    Anlagen oder Betriebe, die bestimmte Tätigkeiten, bedürfen einer Zulassung durch die zuständige Behörde. 

    Hierunter fallen z.B.: 

    • Verarbeitungsbetriebe
    • Bestimmte Verbrennungsbetriebe/Mitverbrennungsbetriebe von Tierischen Nebenprodukten
    • Betriebe, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte als Brennstoff verwenden
    • Hersteller von Heimtierfutter
    • Hersteller von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln
    • Betriebe, die tierischer Nebenprodukte und/oder Folgeprodukte zu Biogas oder Kompost umwandeln
    • Bestimmte Behandlungsbetriebe tierischer Nebenprodukte (z.B. Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Einfrieren, Salzen, Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial)
    • bestimmte Lagerbetriebe von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukte (z.B. bei vorgesehener Deponierung, Verbrennung, Verwendung als Brennstoff, Verwendung als Futtermittel, Verwendung als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel)

    In seltenen Fällen sind für bestimmte Verwendungen von tierischen Nebenprodukten Genehmigungen erforderlich, z.B. für die Verbrennung von Pferden in Krematorien, für die Verwendung von Tierischen Nebenprodukten im Rahmen von Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oderfür die Präparation von Tierkörpern.


An wen muss ich mich wenden?

Anfragen und Anzeigen sowie Anträge auf Erteilung einer Zulassung bzw. Genehmigung richten Sie bitte an die zuständige Kreisverwaltung, die auch für die in ihrem Gebiet liegenden kreisfreien Städte zuständig ist.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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