Krankenhilfe für Asylbewerbende

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) werden zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände gewährt.

    Leistungsberechtigte sind Personen im Sinne des § 1 AsylbLG. In der Regel erhalten diese Personen von den jeweils zuständigen Verbandsgemeindeverwaltungen Grundleistungen für den Lebensunterhalt sowie die notwendige Krankenhilfe, durch die Ausstellung von Krankenscheinen.

    Bei Maßnahmen der Krankenhilfe, die durch die Ausstellung des Krankenscheines nicht abgedeckt sind (z. B. Krankenhausaufenthalt, Vorstellung bei einem Facharzt, usw.) ist vor der jeweiligen Aufnahme, sofern kein Notfall vorliegt, die Kostenfrage mit dem zuständigen Sozialhilfeträger zu klären, da diese Hilfe nur gewährt werden kann,wenn sie aus medizinischen Gründen erforderlich bzw. unaufschiebbar ist.

    Kostenfragen sind im Regelfall immer vor Maßnahmenbeginn mit den zuständigen Mitarbeitern zu klären.


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