Jugendgerichtshilfe

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn junge Menschen zwischen dem 14. bis zum 21. Geburtstag mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, ist es Aufgabe der Jugendhilfe, im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken.

    Nimmt die Jugendgerichtshilfe mit dem Beschuldigten und, wenn es sich um Jugendliche handelt, grundsätzlich auch mit seinen Erziehungsberechtigten Kontakt auf, so informiert sie diese zunächst über die Aufgaben und Möglichkeiten des Jugendamtes und den Ablauf des Jugendstrafverfahrens.

    Die frühzeitige Initiative der Jugendgerichtshilfe ist in § 52 Abs.2 SGB VIII gesetzlich vorgegeben. Danach ist es erforderlich, daß das Jugendamt frühzeitig prüft, ob für den Jugendlichen oder jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Bereits im Zeitraum vor einer justiziellen Entscheidung sollen damit die aus pädagogischer Perspektive erforderlichen Hilfen angeboten werden.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Südliche Weinstraße

    Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren ist es, pädagogische Positionen im Sinne der Jugendlichen und Heranwachsenden im Altern von 14 bis 20 Jahren gegenüber dem Jugendgericht zu vertreten und diesen eine angemessene Bedeutung im Strafverfahren zu verschaffen.

    -Überprüfung, ob im Rahmen des Strafverfahrens Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen

    -Mitwirkung in den Hauptverfahren vor dem Jugendgericht, Jugendschöffengericht, der Jugendkammer in Form der Sozialpädagogischen Diagnose und Vorschlag von geeigneten erzieherischen Maßnahmen

    -Mitwirkung im Diversionsverfahren und Vermittlung, Begleitung und Überwachung von 

  • Teaser

    Wenn junge Menschen straffällig werden, dann wirkt die Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes im Verfahren mit.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Welche Unterlagen benötigt werden, wird mit Ihnen individuell festgelegt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Das Tätigwerden der Jugendgerichtshilfe anlässlich eines jugendgerichtlichen Verfahrens ist eine gesetzliche Aufgabe der Jugendhilfe. Gebühren fallen hierfür nicht an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Grundsätzlich nimmt die Jugendgerichtshilfe mit dem Beschuldigten bzw. mit den Erziehungsberechtigten Kontakt auf. Eine Kontaktaufnahme durch Beschuldigten bzw. durch die Erziehungsberechtigten ist ebenso jederzeit. Eventuell bestehende Fristen bespricht die Jugendgerichtshilfe mit Ihnen.

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Spezielle Hinweise für - Kreis Südliche Weinstraße

Herr Konz

(zuständig für Buchstabe R-Z)

Telefon: 06341-940 810

Email: kevin.konz@suedliche-weinstrasse.de


Herr Wans

(zuständig für Buchstabe A-Q)

Telefon: 06341-940 816

Email: marcus.wans@suedliche-weinstrasse.de

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

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