Futternutzung auf brachliegenden Flächen


Die Futternutzung von Zwischenfrüchten-ÖVF/Untersaaten-ÖVF und Winterzwischenfrüchten als Nachbau nach Leguminosen, welche als ÖVF angemeldet werden, richtet sich nach § 5 Abs. 6 der Agrarzahlungen-Durchführungsverordnung. Nach Satz 2 dieser Regelung ist lediglich das Beweiden (mit Tieren) dieser Flächen zulässig.

Eine Ausnahmeregelung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen zulässt, ist rechtlich nicht zulässig. D.h., lediglich bei Zwischenfrüchten/Untersaaten, welche nicht als ÖVF angemeldet wurden, bzw. Winterzwischenfrüchten als Nachbau von Leguminosen, welche nicht als ÖVF angemeldet wurden, wäre eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung zulässig.

Bei weitergehenden Fragen steht Ihnen Herr Kieffer, Telefon 06341/940434, Mail: Bernd.Kieffer@suedliche-weinstrasse.de, zur Verfügung.

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