Neue Bürgerinnen und Bürger begrüßt: Einbürgerung im Landkreis SÜW


Der Landrat betonte: „Durch Ihre neuen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten haben Sie die Möglichkeit, Ihre Gemeinde und unseren Landkreis mitzugestalten. Nutzen Sie diese Möglichkeit und bringen Sie sich in die Gemeinschaft ein, seien Sie ein Teil dieser schönen Heimat Südliche Weinstraße. Unser Land braucht Menschen, die sich einbringen.“ Auch das Erlernen der deutschen Sprache sei eine wesentliche und wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration, appellierte Seefeldt.
Die Personen stammen aus 12 verschiedenen Ländern: Afghanistan, Brasilien, Volksrepublik China, Großbritannien, Kroatien, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Thailand und der Türkei. 11 Personen erhalten eine doppelte Staatsbürgerschaft, das heißt sie dürfen ihre bisherige Staatsbürgerschaft behalten.
Neben ihrer Einbürgerungsurkunde erhielten alle Persönlichkeiten ein Willkommenspaket der Südlichen Weinstraße, sowie eine Ausgabe des Grundgesetzes und der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz.
Die Feierstunde wurde musikalisch von Cedric Wegst und Scott Schowalter umrahmt, beide sind Schüler der Kreismusikschule. Mit der Nationalhymne führten sie zu emotionalen Momenten bei den neuen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern.

Hintergrund:
Wer in Deutschland eingebürgert werden möchte, muss grundsätzlich seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, es sei denn, er besitzt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz. Dies gilt auch für Britinnen und Briten. Diese werden (bei Erfüllung aller sonstiger Voraussetzungen) unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. Sie behalten nach dem Brexit die deutsche und die britische Staatsbürgerschaft, es sei denn es liegen staatsangehörigkeitsrechtliche Verlust- oder Rücknahmegründe vor.
Aber: Es kommt nach der derzeitigen Rechtslage auf den Tag der Einbürgerung an, nicht auf den Tag der Antragstellung. Es ist zwar für den Fall eines Abkommen über den Austritt Großbritanniens aus der EU eine bundesgesetzliche Regelung vorgesehen, wonach Großbritannien während eines Übergangszeitraums grundsätzlich bundesrechtlich wie ein Mitgliedsstaat der EU behandelt wird. Britische Staatsangehörige, die während des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben, werden nach Ablauf der Übergangsphase noch unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit eingebürgert, sofern während des Übergangszeitraums alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt waren und zum Einbürgerungszeitpunkt noch bestehen.
Im Falle eines „harten Brexit“ kann diese Übergangsregelung aber nicht in Kraft treten.

Auf dem richtigen Weg.