Kommunaler Finanzausgleich: Verfassungsrechtliche Bedenken - Landesfinanzausgleichsgesetz wird dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz zur Überprüfung der Vereinbarkeit mit der Landesverfassung vorgelegt


Zur Überprüfung ist der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz zuständig, diesem wird die Frage der Vereinbarkeit der Neuregelungen des LFAG mit der Landesverfassung zur Entscheidung vorgelegt.

Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2019 waren zwei Klagen der Stadt Pirmasens und eine Klage des Landkreises Kaiserslautern gegen das Land Rheinland-Pfalz. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hatte die Regelungen des Finanzausgleichs bereits im Jahr 2012 für nicht vereinbar mit der Landesverfassung erklärt. Daraufhin folgte eine gesetzliche Änderung ab dem Jahr 2014.

Der Kreistag des Landkreises Südliche Weinstraße hatte bereits zum Jahresende 2013 beschlossen, beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle gegen das entsprechende Landesgesetz zu stellen. Der Normenkontrollantrag blieb damals ohne Erfolg. Zunächst sei der Rechtsweg gegen die individuellen Zuweisungsbescheide zu durchlaufen. Die Wirkung des Gesetzes könne frühestens nach einer Dreijahresfrist beurteilt werden. An diesem Punkt sind die genannten Kläger nun.
Auch der Landkreis Südliche Weinstraße klagt gegen die Zuweisungsbescheide 2014 bis 2018. Die Verfahren 2014 bis 2017 sind derzeit aufgrund der oben genannten und weiter fortgeschrittenen Parallelverfahren ruhend gestellt, für das Verfahren 2018 sollte die nun getroffene Entscheidung des Gerichts abgewartet werden.

Der Rechnungshof, die kommunalen Spitzenverbände sowie alle Landräte in Rheinland-Pfalz kamen bereits zu dem Ergebnis, dass die Finanzausstattung durch das Land Rheinland-Pfalz unzureichend sei, welches nun gerichtlich untermauert wurde. Der hohe Stand der Liquiditätskredite ist nach Ansicht des Gerichts bedingt durch die verfassungswidrige Unterfinanzierung in den Jahren 2007 bis 2013 im Rahmen des Finanzausgleichs wesentlich mit verursacht worden.

Durch die Unterfinanzierung der Kommunen aufgrund der fehlerhaften gesetzlichen Regelungen seit dem Jahr 2007 erwartet der Landkreis Südliche Weinstraße, dass das Land Rheinland-Pfalz im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs der Kommunen sich der Problematik annimmt und umgehend handelt. Die erneuten gesetzlichen Änderungen im Jahr 2018 sind ebenfalls unzureichend, was auch eine weitere Klage des Landkreises Südliche Weinstraße erforderte.

Festzustellen bleibt:
Aufgrund des strukturellen Defizits der Kommunen fehlt weiterhin Geld für Investitionen, Unterhaltungsarbeiten, neue und wichtige Aufgabenfelder sowie freiwillige Leistungen, die auch möglich sein müssen. Steigende Sozialausgaben werden nicht entsprechend berücksichtigt und der Finanzausgleich wird weiter unsachgerecht mit steigenden Ausgabenblöcken befrachtet.

Landrat Dietmar Seefeldt wertet die Entscheidung des Gerichts als absolut folgerichtig und entsprechend der bisherigen Forderungen der kommunalen Spitzenverbände sowie der kommunalen Ebene in Rheinland-Pfalz als wichtigen Schritt für eine Zukunft in der noch Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeiten der kommunalen Ebene vorhanden sind. Auch wenn die Finanzlage im Landkreis Südliche Weinstraße sich noch nicht so schlecht darstellt, wie bei den genannten Kommunen, sind bereits zukünftige Ausgabenpositionen ersichtlich. So sind Schulturnhallen zu sanieren, Kostensteigerungen aufgrund der Neuregelungen im Kita-Bereich werden erwartet und Digitalisierungskosten in Schulen und der Verwaltung stehen an.

„Es bleibt zu guter Letzt nur die Hoffnung, dass die Kommunen trotz entsprechender Gerichtsprozesse am Ende nicht als Verlierer dastehen, weil das Land Rheinland-Pfalz seinen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommt und weitere - nicht ausreichende - gesetzliche Änderungen, die erst nach vielen Jahren evaluiert werden, auf den Weg bringt. Es muss gehandelt werden - jetzt!“, betont Landrat Seefeldt.

Auf dem richtigen Weg.