Verbesserte Bedingungen bei der Förderung im Dorferneuerungsprogramm für private Vorhaben


Gefördert werden:
• bauliche Maßnahmen zur Erneuerung, zum Aus-, Um- oder Anbau älterer orts- und landschaftsprägender Gebäude mit Hof- und Grünflächen einschließlich denkmalbedingter Mehraufwendungen
• Schaffung von neuem Wohnraum in Ortskernen durch Umnutzung leer stehender Bausubstanz oder Schließung von Baulücken in maßstäblicher, dörflicher Architektur.
• Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden bestehender oder ehemaliger land- und forstwirtschaftlicher Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe mit orts- und landschaftsprägendem Charakter einschließlich Hof- und Grünflächen (hierzu zählen nicht nur Sanierungsmaßnahmen an der Außenhaut, sondern auch bestimmte Maßnahmen im Innern der Gebäude, die zur Erhaltung und Funktionsfähigkeit der Bausubstanz erforderlich sind)
• bauliche Anpassung von Gebäuden land- und forstwirtschaftlicher Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe einschließlich ihrer Nebengebäude und Hofflächen
o an die Erfordernisse zeitgerechten Wohnens und Arbeitens
o zum Schutz nachteiliger Einwirkungen von außen
o an das Ortsbild oder die Landschaft

Landrat Dietmar Seefeldt betont die Wichtigkeit dieser Förderungen für die Ortsbilder: „Nicht nur die Schaffung von neuem Wohnraum ist wichtig, genauso bedeutsam ist der Erhalt der typischen Ortsbilder, die prägend für unseren Landkreis sind. Sie sind das Aushängeschild der Südlichen Weinstraße. Die zusätzliche Unterstützung für Privatleute, die sich um den Erhalt der alten Strukturen bemüht, ist sehr wichtig und sollte genutzt werden.“

Die Förderung setzt ein ganzheitliches gegebenenfalls fortgeschriebenes Dorferneuerungs- bzw. Dorfentwicklungskonzept der Gemeinde voraus. Nicht gefördert werden Vorhaben in Neubaugebieten und Vorhaben, die bereits begonnen wurden. Eine Mehrfachförderung derselben Kostenposition mit anderen Förderprogrammen des Bundes oder des Landes ist nicht zulässig außer bei Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der Wohnraumförderung.

Als förderfähige Ausgaben im Rahmen des Zuwendungszweckes gelten die von der Bewilligungsbehörde anerkannten Ausgaben und Kosten gemäß DIN 276, die durch Kostenvoranschläge nachzuweisen sind. Bei Vorhaben zur Schaffung von Wohnraum kann die Zuwendung bis zu 153,00 Euro pro qm neu geschaffener Wohnfläche betragen, höchstens jedoch 30.000,00 Euro.
Zuwendungen werden grundsätzlich nur bewilligt, wenn die förderfähigen Ausgaben mindestens 7.669,00 Euro je Einzelvorhaben betragen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet unter den genannten Zielsetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Antragstellung auf eine Förderung im Rahmen der Dorferneuerung erfolgt über die jeweilige zuständige Verbandsgemeindeverwaltung. Sie werden von dort mit Stellungnahme der Gemeinde an die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße weitergeleitet.

Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau. Informationen erhalten Interessierte bei den zuständigen Sachbearbeiterinnen Martina Jung, Tel.: 06341 940-201, E-Mail: Martina.Jung@suedliche-weinstrasse.de und Nicole Hauser, Tel.: 06341 940-202, E-Mail: Nicole.Hauser@suedliche-weinstrasse.de.

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