Einbürgerungen im Landkreis SÜW: Landrat Seefeldt und Kreisbeigeordneter Geißer begrüßen neue Bürgerinnen und Bürger


Der Landrat führte weiter aus: „Durch Ihre neuen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten haben Sie die Möglichkeit, Ihre Gemeinde und unseren Landkreis mitzugestalten. Nutzen Sie diese Möglichkeit und bringen Sie sich in die Gemeinschaft ein, seien Sie ein Teil dieser schönen Heimat Südliche Weinstraße. Unser Land braucht Menschen, die sich einbringen.“ Auch das Erlernen der deutschen Sprache sei eine wesentliche und wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration, appellierte Seefeldt.
Die Personen stammen aus 13 verschiedenen Ländern: Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irak, Iran, Italien, Libanon, Marokko, Rumänien, Russische Föderation, Philippinen, Polen und der Türkei. 20 Personen erhalten eine doppelte Staatsbürgerschaft, das heißt sie dürfen ihre bisherige Staatsbürgerschaft behalten.
Neben ihrer Einbürgerungsurkunde erhielten alle Persönlichkeiten ein Willkommenspaket der Südlichen Weinstraße, sowie eine Ausgabe des Grundgesetzes und der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz.
Die Feierstunde wurde musikalisch von Rebekka Krumbacher, Felix Bartols und Alwina Kullmann umrahmt, alle drei sind Schüler der Kreismusikschule. Mit der Nationalhymne führten sie zu emotionalen Momenten bei den neuen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern.

Hintergrund:
Wer in Deutschland eingebürgert werden möchte, muss grundsätzlich seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, es sei denn, er besitzt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz. Dies gilt auch für Britinnen und Briten. Diese werden (bei Erfüllung aller sonstiger Voraussetzungen) unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. Sie behalten nach dem Brexit die deutsche und die britische Staatsbürgerschaft, es sei denn es liegen staatsangehörigkeitsrechtliche Verlust- oder Rücknahmegründe vor.
Aber: Es kommt nach der derzeitigen Rechtslage auf den Tag der Einbürgerung an, nicht auf den Tag der Antragstellung. Es ist zwar für den Fall eines Abkommens über den Austritt Großbritanniens aus der EU eine bundesgesetzliche Regelung vorgesehen, wonach Großbritannien während eines Übergangszeitraums grundsätzlich bundesrechtlich wie ein Mitgliedsstaat der EU behandelt wird. Britische Staatsangehörige, die während des Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben, werden nach Ablauf der Übergangsphase noch unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit eingebürgert, sofern während des Übergangszeitraums alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt waren und zum Einbürgerungszeitpunkt noch bestehen.
Im Falle eines „harten Brexit“ kann diese Übergangsregelung aber nicht in Kraft treten. Sollten die Bemühungen um den Abschluss eines Austrittsvertrages scheitern, kann das Brexit-Übergangsgesetz mit einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 nicht in Kraft treten. Für die Abwicklung der Einbürgerungsverfahren wird dann die in Artikel 3 BrexitSozSichÜG (Bundestags-Drucksache 19/7376 vom 28.01.2019) vorgesehene Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz maßgeblich.
Nach dem aktuellen Stand bedeutet dies im Falle des sogenannten No-Deals, dass britische Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU noch mit fortbestehender britischer Staatsangehörigkeit eingebürgert werden, wenn sie den Einbürgerungsantrag vor dem 30. März 2019 gestellt haben und zu diesem Zeitpunkt sowie zum Zeitpunkt der Einbürgerung alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.

Auf dem richtigen Weg.