Umstrukturierungsprogramm 2020 / 2021 für Rebflächen: Antragsverfahren Teil 1 für die Antragstellung auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen ab dem Pflanzjahr 2021


Die Rodebescheide aus den Vorjahren verlieren mit Beginn der neuen Antragsfrist Teil 1 ihre Gültigkeit. Die Flächen, die nicht gerodet wurden müssen erneut beantragt werden. Auch derzeit unbestockte Flächen sind zu melden, für die eine Bestockung mittels Pflanzrecht aus der sogenannten Umwandlung bzw. Genehmigung auf Wiederbepflanzung beabsichtigt ist. Unbestockte Flächen, die bereits Gegenstand eines Antrages Teil 1 waren und einen positiven Rodebescheid erhalten haben, müssen nicht erneut beantragt werden.

Im Januar des geplanten Pflanzjahres (2021) erfolgt die Antragstellung Teil 2. Dies entspricht der Verfahrensweise der Vorjahre. Hier können allerdings nur Flächen beantragt werden, die auch bereits in einem Teil 1 aufgeführt wurden. Ein „Nachmelden“ nach dem 30. September 2020 ist nicht möglich.

Die Abteilung Veterinärwesen und Landwirtschaft bittet um Beachtung, dass zur Eindämmung der Corona-Pandemie der Kundenverkehr weiterhin eingeschränkt bleibt. Die Anträge müssen nicht persönlich abgegeben werden. Diese können per Fax, Mail, oder auf dem Postweg übermittelt werden.

Es wird empfohlen, den Antrag über das WeinInformationsPortal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz wip.lwk-rlp.de EDV-technisch unterstützt auszufüllen. Sollte noch kein Zugang für das WIP vorhanden sein, dann ist über die Funktion „Neuregistrierung“ ein Antrag auszufüllen und an die angegebene Nummer zu faxen. Die Zugangsdaten erhalten Sie danach innerhalb 2 bis 3 Arbeitstagen per Post zugestellt.

Die Antragsformulare und das Merkblatt können über unsere Homepage www.suedliche-weinstrasse.de -Umstrukturierung von Rebflächen-, heruntergeladen werden.

Weitere Informationen und Auskünfte erteilt Herr Schultz unter der Tel.: 06341/940 371 oder per E-Mail an Thorsten.Schultz@suedliche-weinstrasse.de.

Nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller einen Bescheid, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, dass gerodet werden kann, erfolgt Anfang Dezember durch die zuständige Kreisverwaltung.

Auf dem richtigen Weg.