Umstrukturierungsanträge 2021 - Antragsverfahren Teil 2 für Flächen, die 2021 gepflanzt werden sollen


Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jetzt beantragten Flächen bereits in Teil 1 des Antragsverfahrens gemeldet worden sind und einen positiven Rodungsbescheid erhalten haben. Ein „Nachmelden“ ist nicht möglich.
Es können alle in Rheinland-Pfalz klassifizierten Rebsorten gepflanzt werden. Auch nicht klassifizierte Rebsorten im Rahmen von genehmigten Anbaueignungsversuchen werden gefördert.

Die Förderung einer Pflanzung der gleichen Rebsorte und der gleichen Unterlage wie in der Altanlage ist nicht möglich. Antragstellern, die widerrechtlich oder ohne Genehmigung angepflanzt haben, wird keine Unterstützung gewährt. Ebenso werden Pflanzungen mit Neuanpflanzungsrechten nicht gefördert.
Die Verwendung von Gebrauchtmaterial oder die Weiternutzung der vorhandenen Unterstützungsvorrichtung ist nur bei der Maßnahme 52 bzw. 62 möglich.

Die Höhe der Beihilfe, die Mindestflächengrößen (durch die Kontrolle festgestellte Pflanzfläche), die Mindeszeilenbreiten sowie weitere Anforderungen bei den verschiedenen Maßnahmen, entnehmen Sie bitte der Richtlinie 2021.

Anträge können über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer elektronisch gestellt werden wip.lwk-rlp.de. Für Antragsteller, die diese Möglichkeit nicht nutzen wollen, stehen auf unserer Homepage
https://www.suedliche-weinstrasse.de/de/buergerservice/dienstleistungen/Umstrukturierung-von-Rebflaechen.php
die Richtlinie und die Antragsunterlagen zum Download bereit.

Da der Kundenverkehr bei der Kreisverwaltung SÜW weiterhin eingeschränkt ist, müssen die Anträge nicht persönlich abgegeben werden. Übermitteln Sie diese per Fax, per E-Mail oder auf dem Postweg.
Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie im Referat Landwirtschaft und Weinbau bei Herrn Schultz: Telefon 06341 / 940 371, Fax 06341 / 940 7 371, E-Mail: Thorsten.Schultz@suedliche-weinstrasse.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass alle Antragsteller, die 2021 eine Unterstützung aus dem Umstrukturierungsprogramm beantragen oder ab dem Jahr 2018 Zahlungen aus dem Umstrukturierungsprogramm erhalten haben, einen „Gemeinsamen Antrag Agrarförderung“ bis zum 17. Mai 2021 stellen müssen. Auf dieser Grundlage können dann Cross-Compliance-Prüfungen in den Betrieben erfolgen.

Auf dem richtigen Weg.