Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz erklärt kommunalen Finanzausgleich des Landes Rheinland-Pfalz nach dem Jahr 2012 erneut für verfassungswidrig - Landrat Seefeldt fordert umgehende und rückwirkende Lösung


Landrat Dietmar Seefeldt betont: „Der Rechnungshof, die kommunalen Spitzenverbände sowie alle Landräte in Rheinland-Pfalz kamen bereits mehrfach zu dem Ergebnis, dass die Finanzausstattung durch das Land Rheinland-Pfalz unzureichend ist, was nun erneut gerichtlich untermauert wurde. Aufgrund des strukturellen Defizits fehlt den Kommunen seit Jahren Geld für Investitionen, Unterhaltungsarbeiten, neue und wichtige Aufgabenfelder sowie freiwillige Leistungen, die auch möglich sein müssen. Ich bin außerordentlich froh, dass der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen ist und der kommunale Finanzausgleich nun zugunsten der Kommunen auf neue Füße gestellt werden muss. Denn auch die im Bundesvergleich enorm hohe Schuldenlast der rheinland-pfälzischen Kommunen ist durch die verfassungswidrige Unterfinanzierung im Rahmen des Finanzausgleichs wesentlich mit verursacht worden – und die dadurch eingetretenen Folgen sind verheerend.
Ein ‚weiter so‘ wäre nicht mehr länger möglich gewesen. Das Land muss nun eine ernsthafte Lösung erarbeiten, einen spürbaren Beitrag leisten und unter anderem den Landkreisen von seinen Steuereinnahmen ausreichend Mittel für die vorhandenen Aufgaben zur Verfügung stellen damit dies nicht mit erneuten Klagen erstritten werden muss“, so Seefeldt, der eine Übergangslösung bereits für den Finanzausgleich 2021 und 2022 im Rahmen eines Nachtragshaushalt des Landes fordert: „Es kann nicht sein, dass wieder Jahre ins Land ziehen, bis der nächsten halbherzige Versuch des Landes Rheinland-Pfalz unternommen wird, eine Regelung zu treffen. Damit würde der seit Jahren anhaltende rechtswidrige Zustand weiter durch das Land geduldet anstatt für eine gesetzeskonforme Umsetzung zu sorgen. Erforderlich ist eine Aufstockung des Finanzausgleiches um 400 Mio. Euro, eine Neuregelung des Kommunalen Finanzausgleiches, zwingend im Einvernehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden, sowie die Folgenbeseitigung der mehr als dreizehn Jahren Verfassungswidrigkeit.“

Zuletzt hatte der VGH 2012 im sog. Neuwieder Verfahren eine seit 2007 bestehende Unvereinbarkeit des im Landesfinanzausgleichsgesetz geregelten Kommunalen Finanzausgleichs mit der Landesverfassung festgestellt. Die Neufassung 2014 sollte diese Unvereinbarkeit beseitigen - wie der VGH nunmehr entschieden hat, ohne Erfolg. Die Stadt Pirmasens und der Landkreis Kaiserslautern haben gegen Schlüsselzuweisungsbescheide des Landes auf Basis des LFAG 2014 geklagt. Diese Klagen hatten im vergangenen Jahr zur Vorlage der Gesetzgebung 2014 an den VGH durch das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. W. geführt. Weitere Verfahren gegen das LFAG 2014 sind – wie auch die Klagen des Landkreises Südliche Weinstraße – im Moment ruhend gestellt.
Der Landesgesetzgeber hat nun bis spätestens zum 1. Januar 2023 eine Neuregelung zu schaffen, die den aufgabenbezogenen Finanzbedarf der Kommunen zur Grundlage des Finanzausgleichssystems macht.

„Es bleibt nur zu hoffen, dass die Kommunen in Rheinland-Pfalz sich dann nicht nochmals auf dem Rechtsweg das erstreiten müssen, was Ihnen zusteht“, stellt Landrat Seefeldt abschließend fest.

Auf dem richtigen Weg.