Oberverwaltungsgericht: Schülerbeförderungskosten sind auch für Kinder sog. Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich zu übernehmen – Ausschluss nach rheinland-pfälzischem Schulgesetz ist europarechtswidrig – Landrat appelliert an europafreundliche Lösung


„Wir können und konnten das Anliegen der Kläger sehr gut nachvollziehen, allerdings sah sich der Landkreis an das geltende Schulgesetz in Rheinland-Pfalz gebunden. Aufgrund der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs war mit dieser Entscheidung des OVG zu rechnen. Diese obergerichtliche Klärung war notwendig, um landesweit Rechtssicherheit in gleichgelagerten Fällen für die zuständigen Kommunen herbeizuführen, solange das rheinland-pfälzische Schulgesetz noch nicht geändert wurde. Das rheinland-pfälzische Schulgesetz sieht vor, dass die Landkreise und kreisfreien Städte für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zu der nächstgelegenen Realschule plus zu sorgen haben, wenn die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Da nun das OVG rechtskräftig festgestellt hat, dass die nach § 69 SchulG gewährte Vergünstigung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auf die Mitglieder der europarechtswidrig benachteiligten Gruppe der Kinder von Grenzgängern zu erstrecken ist, wird der Landkreis die Schülerbeförderungskosten selbstverständlich übernehmen und das Geld auszahlen.“

Land Rheinland-Pfalz in der Pflicht
„Das Oberverwaltungsgericht urteilte, dass das Wohnsitzer¬for¬der¬nis, wie es im rheinland-pfälzischen Schulgesetz nor¬miert ist, insoweit als unions¬rechts¬widrig einzustufen sei, da es eine nicht gerecht¬fertigte mittelbare Diskriminierung von Kindern von Grenzarbeitnehmern darstelle“, erklärt Landrat Dietmar Seefeldt. Er appelliert deshalb an das Land, eine europafreundliche Lösung herbeizuführen und im rheinland-pfälzischen Schulgesetz zu normieren: „Insbesondere ist dem Landkreis Südliche Weinstraße die besondere Situation an der deutsch-französischen Grenze sehr bewusst. Angesichts des Gedankens des deutsch-französischen Miteinanders und der deutsch-französischen Freundschaft, wäre es sehr begrüßenswert, wenn diese Gesetzeslage sich zu Gunsten der im Elsass lebenden Kinder und Eltern ändern würde.“

Konkret ging es darum, den Klägern die Schüler¬beförderungskosten für das Schuljahr 2015/2016 zu erstatten. In dem vom OVG entschiedenen Fall ging es um zwei Schüler, die mit ihren Eltern in Wissembourg/Frankreich wohnten und in Bad Bergzabern zu Schule gingen. Beide Schüler sind – wie ihre Eltern – deutsche Staatsangehörige und ihre Mutter arbeitete in Deutschland. „Da die beiden Schüler ihren Wohnsitz nicht in Rheinland-Pfalz hatten, musste der Landkreis Südliche Weinstraße nach der gesetzlichen Regelung des § 69 SchulG ihren Antrag auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2015/2016 ablehnen“, führt Landrat Dietmar Seefeldt aus.

 
Hintergrund
Bei dem Verfahren handelte es sich um kein erneutes Gerichtsverfahren, sondern um die Fortsetzung des Berufungsverfahrens beim Oberverwaltungsgericht. Der Rechtsstreit war bereits im Jahr 2016 beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße rechtshängig. Das OVG hatte im Dezember 2018 das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingeholt, da es um die Auslegung von Unionsrecht ging. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine nationale Rechtsvorschrift, die die Übernahme der Schülerbeförderung durch ein Bundesland von der Voraussetzung eines Wohnsitzes in diesem Bundesland abhängig macht, eine mittelbare Diskriminierung darstellt. Das Verfahren beim Europäischen Gerichtshof war ein Zwischenschritt in dem vom OVG nunmehr entschiedenen Rechtsstreit, sodass erst das Urteil des OVG nun Rechtsklarheit auch für die anderen in Rheinland-Pfalz betroffenen Kommunen geschaffen hat, denn auch in vielen anderen Landkreisen gibt es betroffene Kinder, die in Rheinland-Pfalz zur Schule gehen.

Auf dem richtigen Weg.