Aktuelles zur Agrarförderung: Antragsverfahren 2021 - e-Antrag und Umstrukturierungsanträge in Flurbereinigungsverfahren


Wenn Sie in den vergangenen 3 Jahren eine Förderung im Rahmen der Umstrukturierung (WMO) erhalten haben, sind Sie verpflichtet den Antrag Agrarförderung einzureichen. Ansonsten erfolgt eine Rückforderung der Umstrukturierungsförderung!

Der unterschriebene Datenträgerbegleitschein (DBS) muss bis zum 17. Mai 2021 der Kreisverwaltung vorliegen. Da der Kundenverkehr bei der Kreisverwaltung weiterhin eingeschränkt ist, sollen die Datenträgerbegleitscheine bzw. Unterlagen nicht persönlich abgegeben werden. Übermitteln Sie diese bitte per Fax, auf dem Postweg oder durch Einwurf in den Briefkasten.


Antragsverfahren Teil 2, Pflanzung 2021

Für Flächen in Flurbereinigungsgebieten können Anträge Teil 2 für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2021 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 30. April 2021.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Quellflächen (Ursprungsflächen) bereits in Teil 1 des Antragsverfahrens gemeldet worden sind und ein positiver Rodungsbescheid erteilt wurde. Ein „Nachmelden“ ist nicht möglich.

Es muss entweder die Rebsorte und/oder die Unterlagsorte gewechselt werden. Die Förderung einer Pflanzung der gleichen Rebsorte und der gleichen Unterlagsorte wie in der Altanlage ist nicht möglich.
Es können alle in Rheinland-Pfalz klassifizierten Rebsorten gepflanzt werden. Auch nicht klassifizierte Rebsorten im Rahmen von genehmigten Anbaueignungsversuchen werden gefördert. Die Höhe der Beihilfe beträgt bei den Maßnahmen in Flachlagen 10.000 €/ha, bzw. bei der Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung oder der Verwendung von gebrauchtem Material 6.000 €/ha.

Die Mindestfläche für die Teilnahme beträgt in Flachlagen 10 ar (durch die Vorort Kontrolle festgestellte Pflanzfläche) je Bewirtschaftungseinheit und die Mindestzeilenbreite 2,00 m.

Erzeugern, die widerrechtlich Anpflanzungen bzw. ohne Genehmigung mit Reben bepflanzte Flächen bewirtschaften, wird keine Unterstützung gewährt. Ebenso werden Pflanzungen mit Neuanpflanzungsrechten nicht gefördert.

Anträge können über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer elektronisch gestellt werden wip.lwk-rlp.de.
Das automatisch erzeugte PDF-Dokument ist auszudrucken, zu unterschreiben und bis spätestens zum 30.04.2021 bei der Kreisverwaltung einzureichen.
Da der Kundenverkehr bei der Kreisverwaltung weiterhin eingeschränkt ist, sollen die Dokumente bzw. Unterlagen nicht persönlich abgegeben werden. Übermitteln Sie diese bitte per Fax, auf dem Postweg oder durch Einwurf in den Briefkasten.

Sollte noch kein Zugang für das WIP vorhanden sein, dann ist über die Funktion „Neuregistrierung“ ein Antrag auszufüllen und an die angegebene Nummer zu faxen. Die Zugangsdaten erhalten Sie danach innerhalb 2 bis 3 Arbeitstagen per Post zugestellt.

Für Antragsteller, die diese Möglichkeit nicht nutzen wollen, stehen auf unserer Homepage https://www.suedliche-weinstrasse.de/de/buergerservice/dienstleistungen/Umstrukturierung-von-Rebflaechen.php die Richtlinie und die Antragsunterlagen zum Download bereit.

Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei Herrn Schultz: Telefon 06341 / 940 371, Fax 06341 / 940 7 371 oder E-Mail: Thorsten.Schultz@suedliche-weinstrasse.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass alle Antragsteller, die 2021 eine Unterstützung aus dem Umstrukturierungsprogramm beantragen oder ab dem Jahr 2018 Zahlungen aus dem Umstrukturierungsprogramm erhalten haben, einen „Gemeinsamen Antrag Agrarförderung“ bis zum 17. Mai 2021 stellen müssen. Auf dieser Grundlage können dann Cross-Compliance-Prüfungen in den Betrieben erfolgen.

Auf dem richtigen Weg.