Agrarförderung: Informationen zur Freigabe der ökologischen Vorrangflächen


Wer von dieser Regelung Gebrauch machen möchte, muss die betroffenen Flächen der zuständigen Behörde bis zum 15. September mitteilen. Weitere Informationen zum genauen Ablauf werden in Kürze veröffentlicht. Die entsprechende Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung wird voraussichtlich im Laufe der Woche bekannt gegeben.

Hinweise
Die Regelungen zur Anbaudiversifizierung gelten weiterhin. Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli berücksichtigt. Erfolgt die Futternutzung der brachliegenden Flächen vor dem 16. Juli, so gelten die Flächen nicht mehr als Brache, sondern als Gras- oder Grünfutterpflanzen.

Für Flächen, welche für Honigpflanzen genutztes Land angemeldet wurden, ist ab 1. Oktober lediglich eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Eine Ausnahmegenehmigung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig.

Eine Beweidung oder Schnittnutzung von Pufferstreifen / Feldrändern und Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern ist außerhalb des Sperrzeitraums (1. April bis 30. Juni) immer erlaubt.

Bei weitergehenden Fragen steht Bernd Kieffer, Telefon 06341/940370 oder Mail Bernd.Kieffer@suedliche-weinstrasse.de, zur Verfügung.

Auf dem richtigen Weg.