Amerikanische Faulbrut bei Bienen aufgetreten


Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat aus diesen Gründen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Tierseuchenrechtliche Anordnung der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, 76829 Landau zur Bekämpfung der bösartigen Amerikanischen Faulbrut der Bienen vom 13.04.2022

Aufgrund der §§ 1 und 24 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22.05.2013,
des § 1 Abs. 3 Landestierseuchengesetz (LTierSG) sowie §§ 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 17.04.2014 ergeht folgende

tierseuchenrechtliche Verfügung:
1. Das nachfolgend näher bezeichnete Gebiet um die Gemeinde Hainfeld wird zum Sperrbezirk erklärt:

Es wird im Norden begrenzt durch die L 506, die von Weyher durch Rhodt bis Ortseingang Edesheim führt. Dort trifft die L 506 auf Hochgasse und wird zur Provinzgasse. In südlicher Richtung weiter zum Modenbach, danach in westlicher Richtung folgen bis Erlenmühle, weiter bis zum Freibad Edesheim. Südlich weiter zur Leonhard-Eckel Siedlung. Dort die L507 überqueren bis „Im Damm“. 35 m weiter die Straße entlang bis zum Feldweg. In südlicher Richtung bis zur Ortsgrenze Hainfeld
(ca. 450 m). Ortsgrenze in westlicher Richtung bis K 56. Südlich begrenzt durch die K 56 bis zum Kaltenbach, weiter in Richtung Flemlingen bis der Kaltenbach auf Vogelsprung trifft. Weiter auf Vogelsprung. In nördlicher Richtung auf Hainfelder Straße bis diese zum Kirchweg wird. Kirchweg in westliche Richtung, vorbei am Wegkreuz bis zur K 57. Weiter Richtung Burrweiler bis die Böchinger Straße die Weinstraße trifft. Nördlich bis die Weinstraße zur L 507 wird. Dann in nördöstlicher Richtung bis zum Abzweig Modenbach und weiter entlang der K 59 ca. 600 m weiter Richtung Westen bis zum Abzweig Burrweilermühle. Feldweg in westlicher Richtung (ca. 70 m) bis zum ersten Feldweg rechts folgen, in nördlicher Richtung bis Feldweg auf Modenbachstraße trifft. Weiter bis Kirchgasse über Fröhlichstraße, östlich bis Römerstraße, weiter bis Edesheimer Weg. Nordwestlich bis „Im Seitenviertel“ bis diese Straße auf „Im Kohlhasen“ trifft. Weiter bis zur Rhodter Straße in Weyher.

Details sind der beigefügten Karte zu entnehmen. Diese ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

2. Für den Sperrbezirk gilt:

a) Alle Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk haben die Bienenvölker unter Angabe der Anzahl der Völker und des Standortes der Bienenstände unverzüglich bei der
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, Abteilung Veterinärwesen und Landwirtschaft, An der Kreuzmühle 2 in 76829 Landau anzuzeigen.

b) Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind nach näherer Anweisung der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße unverzüglich auf bösartige Faulbrut amtstierärztlich untersuchen zu lassen.
Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. Die zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn im Rahmen der ersten Untersuchung keine Faulbrutsymptome festgestellt und Futterproben entnommen wurden, deren Ergebnis unbedenklich war.

c) Bewegliche Bienenstände dürfen von Ihrem Standort nicht entfernt werden.

d) Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

e) Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.


3. Die o.g. Vorschrift Nr. 2 d findet keine Anwendung auf:

1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende
Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden und

2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

Hinweis:
1. Zuwiderhandlungen gegen diese tierseuchenrechtliche Verfügung können nach § 26 der Bienenseuchen-Verordnung in Verbindung mit § 32 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 25.000,00 € geahndet werden.

2. Die angeordneten Schutzmaßnahmen können erst aufgehoben werden, wenn das Erlöschen der Seuche amtlich festgestellt wurde.

3. Diese Anordnung gilt gem. § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

4. Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat gem. § 37 des Tiergesundheitsgesetzes keine aufschiebende Wirkung.

Begründung:

Am 07.04.2022 wurde an einem Bienenstand, der sich in der Ortsgemeinde Hainfeld befindet, die bösartige Amerikanische Faulbrut der Bienen amtlich festgestellt.

Die bösartige Faulbrut ist eine ansteckende Seuche, die zum Absterben ganzer Bienenvölker führen kann. Eine Weiterverbreitung der Seuche erfolgt durch sehr widerstandsfähige Sporenformen des Erregers, die durch lebende und unbelebte Vektoren übertragen werden und dadurch in anderen Bienenvölkern zu Seuchenausbrüchen führen können.

Die Gefährlichkeit dieser Bienenseuche erfordert strenge Schutzmaßnahmen.

Mit der Ausweisung eines Sperrbezirkes und den unter Ziffer 2 a bis e angeordneten Schutzmaßnahmen soll eine Weiterverbreitung der Seuche verhindert werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau (Pfalz) schriftlich oder nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden.

76829 Landau, den 13.04.2022
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße

gez.
Dietmar Seefeldt
Landrat

Auf dem richtigen Weg.