Kreistag beschließt Änderung der Richtlinie zur Ausführung des KiTa-Zukunftsgesetzes


Nach den Regelungen im KiTa-Zukunftsgesetz (KiTaG) kann eine Tageseinrichtung neben dem Personal weiteres Personal haben, beispielsweise Reinigungs- und Küchenpersonal, Personen in berufsqualifizierender Ausbildung/berufsqualifizierendem Studium im pädagogischen Bereich, im Jugendfreiwilligendienst sowie Bundesfreiwilligendienst. Die Richtlinie des Landkreises Südliche Weinstraße zur Ausführung des § 23 des KiTa-Zukunftsgesetzes legt die zuwendungsfähigen Wochenstunden bzw. zuwendungsfähige Anzahl des weiteren Personals fest.

„In den Bedarfsplanungsgesprächen für das Kita-Jahr 2022/ 2023 haben Trägervertreter und Kita-Leitungen angeregt, weitere Möglichkeiten zur Ausbildung von Fachkräften in den Kindertagesstätten in der aktuellen Richtlinie vorzusehen. Deshalb haben wir im Entwurf für eine Anpassung der Richtlinie eine Regelung vorgesehen, die ermöglichen soll, dass auf vorherigen Antrag, eine abweichende Anzahl an Auszubildenden in einer Einrichtung beschäftigt werden kann“, so Landrat Dietmar Seefeldt.

Die gesamte Richtlinie kann im Gremieninformationssystem des Landkreises eingesehen werden unter https://sessionnet.krz.de/suedliche-weinstrasse/bi/si0057.asp?__ksinr=1521, dort bei Tagesordnungspunkt 5.



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