Die Eingebürgerten kommen aus Afghanistan, Brasilien, Bulgarien, Irak, Italien, Kasachstan, Kuba, Portugal, Rumänien, Syrien, Türkei und der Ukraine. Zwölf von ihnen wurden in Deutschland geboren.
35 der Personen haben nun eine doppelte Staatsbürgerschaft; sie können beziehungsweise müssen also ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben. Zum einen weil sie EU-Bürger sind, zum anderen, weil sie als politisch Verfolgte anerkannt wurden, weil der Heimatstaat einen Verlust nicht ermöglicht, oder weil diese Menschen das für die Entlassung notwendige Lebensalter noch nicht erreicht haben.
Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz haben Personen, die mindestens acht Jahre in Deutschland leben, einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn sie bestimmte, gesetzlich festgelegte Anforderungen erfüllen. Deren Ehegatten und minderjährigen Kinder können mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch keine acht Jahre im Inland aufhalten.