Gebündelt und transparent: Satzung über Förderungen im Katastrophenschutz verabschiedet


„Die bisherigen Förderungen beruhen teilweise auf jahrzehntelang gelebter Praxis“, berichtet Landrat Dietmar Seefeldt. Manche Förderungen, zum Beispiel solche für Mehrzweckfahrzeuge und Hubrettungsfahrzeuge der Verbandsgemeinden sowie für Stellplätze für kreiseigene Katastrophenschutzfahrzeuge, seien Bestandteil des im Jahr 2022 vom Kreistag beschlossenen Bedarfs- und Entwicklungsplan 2023-2033 des Katastrophenschutzes. „Nun bündelt eine Satzung die Kreis-Förderungen, auch zur transparenten Darstellung den Aufgabenträgern im Katastrophenschutz gegenüber“, so Seefeldt. Ausnahme: Die Förderung von Sirenenanlagen ist in einer gesonderten Richtlinie festgelegt und somit kein Bestandteil der unlängst beschlossenen Fördersatzung.

Hintergrund: Der überörtliche Brandschutz, die überörtliche Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz sind gemäß Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung der Landkreise und kreisfreien Städte. Somit ist der Landkreis in eigener Verantwortung zuständig. Da der Landkreis aber bis auf wenige Ausnahmen keine eigenen Einheiten (sogenannte Regieeinheiten) unterhält, bedient er sich den Feuerwehren der Verbandsgemeinden sowie den im Landkreis ansässigen und im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen. Weiterhin besteht eine interkommunale Kooperation mit der Stadt Landau, die in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt ist. Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Katastrophenschutz fördert der Landkreis Beschaffungen und bauliche Maßnahmen der Verbandsgemeinden sowie der mitwirkenden Hilfsorganisationen.

Die Fördersatzung ist online verfügbar unter: www.suedliche-weinstrasse.de/foerderungen-im-katschutz  

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